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   OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04   

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OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 (https://dejure.org/2004,11347)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 (https://dejure.org/2004,11347)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2004 - 1 Bs 47/04 (https://dejure.org/2004,11347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); Spielautomat, bei dem der Spieler Freispiele gewinnen und frühere Einsätze bis zu einer Gesamthöhe von 50 Euro zurückgewinnen kann als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten; ...

  • Judicialis

    GewO § 33 c Abs. 1

  • vdai.de PDF

    Einordnung eines Spielautomaten bei dem nicht nur Freispiele, sondern auch frühere bis zu 50 Euro zurückgewonnen werden können als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO unter Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG gewährleisteten Freiheiten.

  • doerre.com PDF

    Erlaubnispflichtigkeit eines Spielgeräts durch Gewinnchance auf Freispiele

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Geldspielautomat mit Gewinnmöglichkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Geldspielautomat mit Gewinnmöglichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
    Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
    Der Senat vermag sich der Auffassung des LG Krefeld (Urt. v. 10.3.2003, GewArch 2003, S. 294 zu § 284 StGB) nicht anzuschließen, dass der Rückerhalt des Einsatzes bei einem Spiel keinen Gewinn für den Spieler darstelle, da sein Vermögen vor und nach dem Spiel unverändert sei.
  • BVerwG, 22.10.1991 - 1 C 1.91

    Gewerberecht: Regelungsumfang einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
    Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht für Hauptsacheverfahren mit 4.000,-- DM je Gerät bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 = GewArch. 1992 S. 62).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
    Dabei ist der Grad der Gefährdungen maßgeblich, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass durch übersteigerte Gewinnerwartung ein Anreiz geschaffen wird, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (BVerwG, Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64, 65 zu § 33 i GewO).
  • OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04

    Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in

    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).

    Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.

    Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.

  • OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04

    Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"

    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).

    Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.

    Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.

  • OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05

    Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers

    Vielmehr hätten die Spieler die Hinterlegungsspeicher wieder auffüllen können, wie das Berufungsgericht bei dem in der Spielhalle der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Ortstermin festgestellt habe.

    Diese waren - wie die Ortsbesichtigung in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04, während derer ein Teil dieser Spielgeräte noch vorgefunden war, bestätigt hat - sämtlich mit einem Hinterlegungsspeicher ausgestattet bzw. mit einem solchen derart verbunden, dass die Spieler den hinterlegten Höchsteinsatz nach Verbrauch eines Teiles der verbuchten Spielpunkte durch den Einsatz weiteren Geldes oder weiterer Spielmarken (Token) wieder auffüllen konnten.

    Dieses Verständnis entspricht zum einen natürlicher Betrachtungsweise, wie der Senat bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durch geführten Besichtigung der Spielhalle der Klägerin festgestellt hat.

  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

    Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299; Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).

    Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in den drei Spielhallen der Z ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurde, den Umtausch von Token in Geld ermöglichten und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).

    Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299).

    Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04

    Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)

    Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299; Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).

    22 Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle "F. W." der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).

    Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.

    Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.

    Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).

  • OVG Hamburg, 18.01.2007 - 1 Bs 281/06

    Verbot von Jackpot-Systemen in Spielhallen

    Der Senat bewertet dieses finanzielle Interesse mit 2.000 Euro, nachdem das Bundesverwaltungsgericht für Hauptsacheverfahren 4.000,-- DM je Gerät angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 = GewArch. 1992 S. 62; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 Bs 47/04 - ).
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